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Dellach
im Drautal

Veranstaltungswesen

Veranstaltungsbewilligungen

Seit April 2011 ist das neue Veranstaltungsgesetz in Kraft. Dieses gilt für alle öffentlich zugänglichen Veranstaltungen.

Es wird zwischen zwei Veranstaltungsarten unterschieden:

·         freie Veranstaltungen (§7)
·         Bewilligungspflichtige Veranstaltungen (§6)

Voraussetzung für freie Veranstaltungen:
 · nur in genehmigten oder geeigneten Veranstaltungsstätten (z.B.
   gewerberechtlich genehmigte Betriebsstätten)
·  keine Beeinträchtigung der allgemeinen Erfordernisse (Stand der Technik, keine
   Gefährdung von Leben und Gesundheit, keine unzumutbare Beeinträchtigung)
·  nur bis 24.00 Uhr

 

Bewilligungspflichtige Veranstaltungen:
 ·    Veranstaltung mit mehr als 20.000 Besucher
 
·    Veranstaltungen, die die Voraussetzung der freien Veranstaltung nicht erfüllen 
      (Besuchergefährdung oder Lärmimmissionen nicht auszuschließen)
 ·     eigentliche freie Veranstaltungen, die länger als bis 24.00 Uhr dauern

    

Allgemeine Erfordernisse:
· keine unzumutbare Beeinträchtigung durch Immissionen (Lärm, Geruch, Licht,
  Erschütterung)
· Keine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit
· Einrichtung eines Ordnerdienstes, eines Feuerschutz-Rettungs- und ärztlichen
  Präsenzdienstes, wenn die Art der Veranstaltung und die zu erwartende Besucherzahl
  eine Gefährdung der Besucher erwarten lassen.

zuständige Behörden:
·       für freie Veranstaltungen: Gemeinde
·       für bewilligungspflichtige Veranstaltungen
            - Gemeinde für Veranstaltungen gem. lit. i und j
            - Landesregierung für alle anderen Veranstaltungen

Die Veranstaltungsanmeldung kann online heruntergeladen oder im Gemeindeamt ausgefüllt werden.

Zuständig

letzte Änderung am 14.05.2024 12:02:13