GdeWappen

Dellach
im Drautal

Rauchfangkehrer

Kehrverpflichtung

Die Gefahren- und Feuerpolizeiordnung (GRPO) regelt, welche Anlagen einer Reinigungspflicht unterliegen. Sie legt weiters fest, wem die Verpflichtung zur Reinigung der Abgasanlagen übertragen wird.

Grundsätzlich ist der Rauchfangkehrer für die Reinigung der Rauchfänge (Abgasfänge) von der Sohle bis zur Mündung, der Poterien (gemauertes Verbindungsstück zwischen Ofen und Kamin) und Rauchkanäle verantwortlich. In Ausnahmefällen kann der Bürgermeister im Rahmen der sogenannten Selbstkehrung dem Gebäudeeigentümer bei Almhütten, Jagd- und Forsthütten diese Pflichten überantworten. Die Reinigung muss so erfolgen, dass Ablagerungen beseitigt werden und eine wirksame Ableitung von Verbrennungsgase gewährleistet ist. Bei allen Anlagen, die vom Rauchfangkehrer zu reinigen sind, ist er auch dafür verantwortlich, dass die Reinigungsfristen eingehalten werden. Der Gebäudeeigentümer darf die Kehrung nicht behindern.

Ansuchen um eine Kehrfristverlängerung

Werden Rauchfänge (Abgasfänge) nur selten benützt, kann der Gebäudeeigentümer beim Bürgermeister einen Antrag auf Verringerung der Anzahl der Reinigungen stellen. Nach Anhörungen eines Rauchfangkehrers des Kehrbezirkes hat der Bürgermeister die Zahl der Reinigungen zu minimieren. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass auch weniger Reinigungen die Gefahr von Entzündungen der Ablagerungen ausschließen und der Abzug der Rauchgase gewährleistet ist. Die Verpflichtung zur jährlichen Reinigung bleibt.

Als selten benützt gelten Rauchfänge (Abgasfänge), an die Feuerungsanlagen angeschlossen sind, die nur bei Ausfall anderer Wärmequellen verwendet werden sowie Rauchfänge von Gebäuden, die nicht durchgehend bewohnt werden.

Rauchfangkehrerfibel 2017 

 

Feuerbeschau

Die Durchführung der Feuerbeschau wurde in der „Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung“ geregelt. Neu ist, dass der Rauchfangkehrer mit der Feuerbeschau betraut ist.

Was ist die Feuerbeschau?

Die Feuerbeschau bei baulichen Anlagen dient der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr verursachen oder begünstigen sowie die Brandbekämpfung und Durchführung von Rettungsmaßnahmen erschweren können.

Was ist zu überprüfen?

Bei der Feuerbeschau ist durch Augenschein insbesondere zu ermitteln,

•        ob die Vorschriften der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung eingehalten werden oder sonstige Missstände in feuerpolizeilicher Hinsicht vorliegen,
•        ob brandgefährliche Bauschäden bestehen und
•        ob sonstige Umstände bestehen, die für die Brandsicherheit oder die Brandbekämpfung von Bedeutung sind.

Wie oft ist die Feuerbeschau durchzuführen?

Die Feuerbeschau ist unter Bedachtnahme auf das brandschutztechnische Risiko der baulichen Anlage durchzuführen.

• Bei geringem brandschutztechnischen Risiko alle 15 Jahre (z.B. Wohngebäude mit max. 2 Wohnungen und gleichwertige Anlagen)
• Bei mittlerem brandschutztechnischen Risiko alle 9 Jahre (z.B. land- und forstwirtschaftliche Betriebsgebäude)

Die Einstufung ist vom Rauchfangkehrer vorzunehmen.

Wie viel kostet die Feuerbeschau?

Für das geringe und mittlere Risiko (Rauchfangkehrer) sind die Tarife teilweise gesetzlich begrenzt. So sind unter anderem, die Tarife für Gebäude mit geringem Risiko mit 49,90 Euro und für zugehörige Nebengebäude sowie für Wohnungen in Mehrparteienhäusern mit 33,27 Euro festgesetzt.

Wie ist das Ergebnis der Feuerbeschau zu dokumentieren?

Es sind nur jene Mängel, welche in einer festgesetzten Frist nicht behoben wurden oder eine unmittelbare Gefahr darstellen der Behörde (Gemeinde) mittels einer Niederschrift anzuzeigen.

Kärntner Heizungsanlagenverordnung

Die Kärntner Heizungsanlagenverordnung besagt, dass Abgasmessungen nicht nur an mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen sondern auch an Heizungsanlagen mit festen Brennstoffen (Stückholz, Holzhackgut, Pellets, Kohle, Koks, etc.) vorgenommen werden müssen.Ausgenommen sind u.a. Einzelfeuerstätten (Kaminöfen, Kachelöfen, Herde) und Anlagen in Objekten ohne Anschluss an die öffentliche Stromversorgung.Die Intervalle für die Abgasmessungen und die Energieeffizienz-Überprüfungen hängen von der Nennwärmeleistung der Anlage und vom verwendeten Brennstoff ab.

Fachunternehmen und Fachpersonen, die eine entsprechende Prüfnummer haben und nach § 24 K-HeizG befugt sind, dürfen die Überprüfungen durchführen. Eine Liste der berechtigten Prüforgane und weitere Informationen finden Sie unter www.umwelt.ktn.gv.at und unter www.heizungs-check.at.

Die neue Kärntner Heizungsanlagenverordnung 

Kontakt:
Adi Bauer, Rauchfangkehrermeister
Bahnhofstraße 322, 9761 Greifenburg
0676/6082982
rauchfangkehrer.adi@gmx.at

Büro: 0664/2328024 Mo-Do 8.00 bis 12.00 Uhr

Zuständig

letzte Änderung am 15.05.2024 15:34:50