Die Teilung eines Grundstückes bedarf nach dem Grundstücksteilungsgesetz 1985 (K-GTG) der Genehmigung der Gemeinde.
Folgende Grundstücksteilungen unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes:
Teilung im Zuge eines Enteigungsverfahrens
Teilung im Zuge eines Agrarverfahrens
Verbücherungen von Straßen-, Wege- und Wasserbauanlagen nach § 15 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes
Teilungen von Waldgrundstücken
Dem Antrag auf
Grundstücksteilung (formloses Antragsschreiben) ist eine von einem staatlich befugten Ingenieurkonsulenten für das Vermessungswesen ausgefertigte Vermessungsurkunde anzuschließen.