Voraussetzungen des Kindes (bis zum vollendeten 10. Lebensjahr), für welches der Antrag gestellt wird:
- Das Kind hat seinen Hauptwohnsitz in Kärnten und lebt mit dem antragstellenden Elternteil im gemeinsamen Haushalt.
- Für das Kind besteht Anspruch auf die Familienbeihilfe.
- Das Kind besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Staates.
- Das Kind hat sein 10. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Für das Kind ist der Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld nach § 2 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes nicht mehr gegeben.
Die Höhe des Familienzuschusses errechnet sich aus dem Familiennettoeinkommen und der Anzahl der Familienmitglieder. Dieses gewichtete Pro-Kopf-Einkommen muss unter dem gesetzlich festgesetzten Höchstbetrag liegen.
Die aktuelle Einkommensgrenze und die Höhe des Familienzuschusses entnehmen Sie der beiliegenden Tabelle oder aus dem Internet unter: https://www.ktn.gv.at/42054_DE-SERVICE-Foerderungen?detail=70
Die Dauer des Bezuges beträgt 48 Monate (durchgehend oder in mehreren, zumindest sechsmonatigen Etappen).