Für welche baulichen Vorhaben benötigt man keine
Baubewilligung?
Grundsätzlich
benötigen bauliche Vorhaben, die in den Geltungsbereich der Bauordnung fallen,
eine
Baubewilligung. Es gibt jedoch
eine Reihe von Bauvorhaben, die zwar in
den Geltungsbereich der Bauordnung fallen, für die es aber keiner Baubewilligung bedarf. Diese
Vorhaben sind somit
bewilligungsfrei,
müssen jedoch vor Baubeginn der Behörde
schriftlich
mitgeteilt werden. Dies gilt insbesondere für folgende Vorhaben:
·
Die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden bis zu 25 m2
Grundfläche und 3,50 m Höhe
· Die Änderung von Gebäuden, soweit sich die Änderung
nur auf das Innere bezieht und
keine
tragenden Bauteile betrifft und sofern
keine
Erhöhung der Wohnnutzfläche erfolgt
· Die Änderung von Gebäuden, soweit es sich um die Anbringung eines Vollwärmeschutzes ohne Änderung der äußeren
Gestaltung handelt
· Die Änderung von Gebäuden, soweit es sich um
den Austausch oder die Erneuerung von Fenstern handelt, wenn deren
Größe und äußere Gestaltung unverändert bleibt
· Die Änderung von Gebäuden, soweit es sich um den Einbau von Treppenschrägaufzügen in nicht allgemein
zugänglichen Bereichen von Gebäuden handelt.
· Die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von
Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu
40 m2 Fläche, sofern nicht §
2 Abs. 2 lit. i zur Anwendung kommt
· Die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von baulichen Anlagen,
die der Gartengestaltung dienen, wie
etwa Pergolen, in Leichtbauweise, bis zu
40
m2 Grundfläche und
3,50 m
Höhe
· Die Errichtung, die Änderung und der Abbruch
von Wasserbecken bis zu
80 m3
Rauminhalt, sofern sich diese nicht innerhalb von Gebäuden befinden
· Die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von
Einfriedungen in Leichtbauweise, jedoch nur bis zu einer maximalen
Höhe von
1,50 m; gemeinsam mit einer
Sockelmauer bis zu einer maximalen
Gesamthöhe von
2 m; gemeinsam mit
einer
Stützmauer bis zu einer
maximalen Gesamthöhe 2,50 m
· Die Errichtung, die Änderung und der Abbruch
eines überdachten Stellplatzes pro Wohngebäude bis zu
40 m2 Grundfläche und
3,50 m Höhe, auch wenn dieser
als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt
wird
· Die Instandsetzung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen,
die keine tragenden Bauteile betrifft
und keine Auswirkungen auf die Sicherheit, die Gesundheit oder die äußere
Gestaltung hat
· Die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von
Terrassenüberdachungen bis zu
40
m2 Grundfläche und
3,50 m
Höhe, auch wenn dieser als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt wird.
Weitere Voraussetzungen für ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben
sind:
· Baulandwidmung
· Einhalten
der Abstandsflächen nach den Ktn. Bauvorschriften
Informieren
Sie sich vor Baubeginn im Gemeindeamt, ob Ihr Bauvorhaben bewilligungspflichtig
oder nur anzeigepflichtig ist.
Bitte mitbringen:
·
Bauanzeige
·
Skizze des Bauvorhabens